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   BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03   

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https://dejure.org/2003,1428
BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03 (https://dejure.org/2003,1428)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2003 - V ZR 144/03 (https://dejure.org/2003,1428)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2003 - V ZR 144/03 (https://dejure.org/2003,1428)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AGBG §§ 8, 9 Ba
    Klausel über umfassende Freistellung von Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten unterliegt der AGB-Kontrolle

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Investiver Verkauf eines restitutionsbelasteten Grundstücks in den neuen Bundesländern; Formularvertragliche Freistellung des Verkäufers von etwaigen Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten; Zusätzliche Leistungsverpflichtung des Käufers auf Zahlung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückskauf und Freistellungsverpflichtung; Freistellungsverpflichtung neben Grundstückskaufpreis

  • Judicialis

    AGBG § 8; ; AGBG § 9 Ba

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 8 9
    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB: Käufer wird das Risiko von Restitutionsansprüchen aufgebürdet

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freistellungspflicht des Grundstückskäufers von Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten: Wirksame Klausel wegen Begrenzung der zusätzlichen Leistungspflicht auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert des Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 34 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 8, 9 AGBG
    Freistellungsklauseln für Entschädigungsansprüche eines Restitutionsberechtigten bei investivem Grundstücksverkauf (Prof. Dr. Angela Kolb; Neue Justiz 5/2004, S. 218-219)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 263
  • MDR 2004, 626 (Ls.)
  • DNotZ 2004, 457
  • NJ 2004, 218
  • WM 2004, 1355
  • DB 2004, 538
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.02.2002 - V ZR 251/00

    Inhaltskontrolle von Preisabreden in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen in Privatisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437) ist die vorliegende Freistellungsklausel nicht durch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen.

    Im Unterschied dazu haben sich die Vertragsparteien hier nicht auf einen Preisvorbehalt geeinigt und den bezifferten Kaufpreis nicht etwa nur als "vorläufigen Wertansatz" gekennzeichnet (vgl. zu diesem Merkmal Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, aaO, 438).

    Es handelt sich daher nicht um einen Preisvorbehalt, sondern um eine Klausel, die zu einer nachträglichen Leistungsänderung führt und damit - trotz § 8 AGBG - auch dann an §§ 9 ff AGBG zu messen ist, wenn sich die Änderung auf eine Hauptleistungspflicht bezieht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 19.09.1991 - IX ZR 296/90

    Getrennte Abtretung von Bürgschaft und Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    a) Eine im Sinne von § 9 AGBG unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, daß der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichte seines Vertragspartners nicht möglichst klar und durchschaubar dargestellt hat (std. Rechtspr., s. nur BGHZ 106, 42, 49; 259, 264; 115, 177, 185).

    Für einen durchschnittlichen Vertragspartner, auf dessen Verständnismöglichkeiten für die Überprüfung einer Klausel am Maßstab des § 9 AGBG abzustellen ist (BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185), wird entgegen der Ansicht der Revision hinreichend klar, daß sich die Freistellungsverpflichtung nicht auf sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber einem Restitutionsberechtigten erstrecken soll.

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    a) Eine im Sinne von § 9 AGBG unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, daß der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichte seines Vertragspartners nicht möglichst klar und durchschaubar dargestellt hat (std. Rechtspr., s. nur BGHZ 106, 42, 49; 259, 264; 115, 177, 185).

    Für einen durchschnittlichen Vertragspartner, auf dessen Verständnismöglichkeiten für die Überprüfung einer Klausel am Maßstab des § 9 AGBG abzustellen ist (BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185), wird entgegen der Ansicht der Revision hinreichend klar, daß sich die Freistellungsverpflichtung nicht auf sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber einem Restitutionsberechtigten erstrecken soll.

  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99

    Flur

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen in Privatisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437) ist die vorliegende Freistellungsklausel nicht durch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen.

    Abgesehen von den kaum überwindbaren praktischen Schwierigkeiten, den Verkehrswert auch mit Verbindlichkeit gegenüber einem Restitutionsberechtigten genau zu bestimmen, mußte die Ermittlung des Verkehrswertes unter den hier gegebenen Umständen schon daran scheitern, daß es einen funktionsfähigen Grundstücksmarkt im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien noch nicht gab (vgl. Senat, BGHZ 146, 331, 336).

  • BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Pauschalreiseverträgen

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Mit dem Inhalt eines formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dann wirksam, wenn sie dem Transparenzgebot Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, NJW 2003, 746, 747), an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ 124, 351, 362 m.w.N. für nachträgliche Änderungen des Händlerrabatts).

    Für die Beachtung dieses - inzwischen in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. kodifizierten - Transparenzgebots ist es bei einer Klausel, die eine einseitige Leistungsänderung ermöglicht, von wesentlicher Bedeutung, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Mehrbelastung bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Leistungsänderung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, aaO, für eine Preiserhöhungsklausel).

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Mit dem Inhalt eines formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dann wirksam, wenn sie dem Transparenzgebot Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, NJW 2003, 746, 747), an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ 124, 351, 362 m.w.N. für nachträgliche Änderungen des Händlerrabatts).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Abgesehen davon, daß ihnen ohnehin kein Recht auf Erwerb zum Verkehrswert zustand (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812) und § 9 Abs. 2 AGBG schon deshalb nicht heranzuziehen ist, können die Aufwendungen der Beklagten für die genannten investiven Maßnahmen keine Unangemessenheit der Leistungsänderung begründen, weil sie erforderlich waren, um den Beklagten überhaupt erst den Erwerb des Grundstücks zu ermöglichen.
  • BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86

    Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Bei Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann es eine unangemessene Benachteiligung begründen, wenn der Verwender von ihm beherrschbare Risiken auf seinen Vertragspartner abwälzt (vgl. etwa BGHZ 103, 316, 330 f).
  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 165/69

    Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Diese Einwendung ergibt sich insbesondere nicht aus einem unredlichen Erwerb des Freistellungsanspruchs durch die Klägerin (vgl. BGHZ 57, 108, 111).
  • BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02

    Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Veräußerung von Institutsvermögen durch die

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
    Selbst dann, wenn der Kaufpreis in Höhe des tatsächlichen Verkehrswertes von Anfang an vereinbart worden wäre, hätten die Beklagten daneben noch die Kosten der investiven Maßnahmen getroffen; diese Aufwendungen haben lediglich im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion (vgl. Senat, Urt. v 6. Dezember 2002, V ZR 184/02, ZOV 2003, 96, 97).
  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 82/00

    Umfang der Anspruchs des Berechtigten gegen die Treuhandanstalt

  • BGH, 25.06.1999 - V ZR 259/98

    Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Auskehrung erzielter Mindestmiet- oder

  • BGH, 10.01.1980 - III ZR 116/78

    Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung - Fehlen der Schädigung eines anderen

  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Bei Nebenabreden, die zu zusätzlichen Belastungen führen, ist daher in erhöhtem Maße darauf zu achten, dass der Vertragspartner ihre Bedeutung nicht verkennt, sondern möglichst mühelos und ohne weitere Erläuterung versteht (BGHZ, aaO, 117 f.), was insbesondere auch für den Umfang einer Mehrbelastung gilt (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264 m.w.N.).

    Eine solche Verweisung auf nicht im Einzelnen bezeichnete Gesetze oder Verordnungen kann zwar im Einzelfall unschädlich sein (vgl. etwa Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, 264 und Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, NZM 2006, 835 f.).

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16

    Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur

    Die endgültige Höhe des Kaufpreises sollte später festgelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264, zugleich zur Abgrenzung zu einer Freistellungsverpflichtung des Verkäufers von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten bei einem investiven Verkauf gemäß § 3 BInvG).
  • LG Hanau, 17.02.2015 - 9 O 1350/13

    Kaufverträge: Keine Nachzahlungen für Bundesimmobilien

    Vielmehr ist es bei einer Klausel, die eine einseitige Leistungsänderung ermöglicht, von wesentlicher Bedeutung, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Mehrbelastung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Leistungsänderung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH, Urteil vom 14.11.2013, Az. V ZR 144/03-.
  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05

    Freistellung des Komplettierungskäufers von Ersatzforderungen anderer

    Verkauft eine Gemeinde dem Inhaber eines Nutzungsrechts das Grundstück zu einem nach den Bewertungsvorschriften der DDR ermittelten Preis (Komplettierungskauf), stellt eine Vertragsklausel, durch welche die Gemeinde durch den Erwerber von Ersatzforderungen anderer öffentlicher Stellen nach § 8 Abs. 4 VZOG freigestellt wird, keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers dar (Fortführung von Senat BGHZ 160, 240 und Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263).

    Im Unterschied dazu haben die Parteien hier, ähnlich wie bei Freistellungsklauseln im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG (dazu: Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264), den bezifferten Kaufpreis nicht etwa nur als "vorläufigen Wertansatz" gekennzeichnet (vgl. zu diesem Merkmal Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437, 438) und bei Vertragsschluss nicht auf eine Preisbestimmung (teilweise) verzichtet, sondern einen Kaufpreis abschließend vereinbart.

    Das hat der Senat für eine Klausel zur Freistellung von der Entschädigungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG entschieden (Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, aaO).

    Dem darf sie durch eine Freistellungsklausel entgegenwirken (für § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG: Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 265).

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06

    Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfung im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells

    Mit einem solchen Inhalt wäre die Klausel nur zu beanstanden, wenn sie dem Transparenzgebot nicht Rechnung trüge, nicht an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpfte oder in ihren Voraussetzungen und Folgen die Interessen des Vertragspartners nicht angemessen berücksichtigte (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 85/06

    Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

    Von dem hier maßgeblichen Erwerberkreis (kaufmännische Immobilieninvestoren, die auf Grund von Investitionsvorrangverfahren Grundstücke erwerben) ist jedoch erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten, zumal bei Kaufverträgen im Rahmen derartiger Verfahren Freistellungsklauseln nicht unüblich sind (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rdn. 13 f., 54) und die Beklagte vor dem Abschluss des Vertrages vom 27. Januar 2000 mehrere Verträge mit entsprechenden Regelungen geschlossen hat.

    Im Unterschied dazu haben die Vertragsparteien hier - ähnlich wie bei Freistellungsklauseln betreffend § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG oder § 8 Abs. 4 VZOG (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, ZOV 2006, 267) - den Kaufpreis fest vereinbart und die Verpflichtung des Erwerbers vorgesehen, zusätzlich zur Zahlung des Kaufpreises die in § 12 Nr. 4 des Vertrages bezeichneten Aufwendungen zu erstatten.

  • LG Mönchengladbach, 15.08.2023 - 4 S 27/22

    Kilometerleasing, Minderkilometer

    Die endgültige Höhe des Kaufpreises sollte später festgelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264, zugleich zur Abgrenzung zu einer Freistellungsverpflichtung des Verkäufers von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten bei einem investiven Verkauf gemäß § 3 BInvG).
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